Regeln zur Teilnahme an Veranstaltungen der DISG e.V.
- Bei allen Veranstaltungen des Vereins ist gegenüber den Teilnehmern jegliche Haftung der DISG e.V. ausgeschlossen
- Den Anordnungen von mit der Organisation beauftragten Personen ist unverzüglich nachzukommen
- Allen Veranstaltungsteilnehmern ist es strengstens untersagt, Uniformen oder uniformähnliche Kleidungs- und Ausrüstungsgegenstände, die einem gesetzlichen Trageverbot unterliegen, zur Schau zu stellen oder als Bekleidung zu tragen. Bei Auftritten in der Öffentlichkeit sollte generell auf das Tragen von Militärkleidung Waffen, Munition oder ähnliche Gegenstände (auch Replika oder Deko) dürfen bei Vernastaltungen der DISG e.V. weder mitgeführt noch zur Schau gestellt werden.
- Zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs sind die von der Organisation angegebenen Zeiten genau einzuhalten. Auf Nachzügler kann keine Rücksicht genommen werden.
- Alle Veranstaltungsteilnehmer tragen aktiv zur Schonung der Umwelt bei. Anfallender Abfall oder Müll wird ausschließlich in Müllbehältern entsorgt. Bei Fahrten auf unbefestigtem Boden ist Flurschaden zu vermeiden. Öl- und Kraftstoffundichtigkeiten so wie übermäßige Abgasentwicklung der Fahrzeuge ist zu vermeiden.
- Für alle aktiven Fahrer besteht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Alkoholverbot (auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes). Übertretungen dieser Regel werden für den Betroffenen mit dem sofortigen Treffenausschluss (im Wiederholungsfall mit Vereinsausschluss) geahndet.
- Fahrten außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, die nicht durch das Veranstaltungsprogramm abgedeckt sind, sind ausdrücklich verboten.
- Alle an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrzeuge müssen der Vereinssatzung entsprechen (Militärfahrezuge deutscher Produktion der Baujahre bis 1945). Ausnahmen durch den Veranstalter sind möglich.
- Die teilnehmenden Fahrzeuge müssen zum Straßenverkehr zugelassen sein, eine gültige HU-Plakette haben und in einwandfreiem technischen Zustand sein. ahrzeuge mit Überführungskennzeichen (rote 06-Nummer) sind nicht zugelassen. Ausgenommen von dieser Regel sind Fahrzeuge, die eine "Rote 07- Nummer" (Oldtimer-Dauerkennzeichen) haben. Diese Fahrzeuge müssen sich allerdings ebenfalls in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Stichprobenprüfungen der Verkehrssicherheit durch die Organisation sind ausdrücklich vorbehalten.
- Zu Fahrtbeginn müssen alle teilnehmenden Fahrzeuge einen ausreichenden Kraftstoffvorrat haben.
- Militärische Abzeichen ("taktische Zeichen") sind auf Verlangen der Organisation abzudecken.
Bei Fahrten auf Gewässern sind folgende Regeln zusätzlich zu beachten:
1. An Bord eines jeden auf dem Wasser fahrenden Fahrzeugs muß ein Inhaber des Sportbootführerscheins "Binnen" gemäß Sportbootführerscheinverordnung vom 22.03.1989 sein, der verantwortlich im Sinne der einschlägigen Vorschriften ist.
2. Das Fahrzeug muß sich in einwandfreiem Wasserfahrzustand befinden, alle Wasserablaßöffnungen müssen nachhaltig verschlossen sein.
3. Pro Mitfahrer muß eine den Richtlinien des Bundesverkehrsministeriums entsprechende ohnmachtssichere Rettungsweste (mit Prüfnummer) vorhanden sein.
4. Im Fahrzeug muß ein Schöpfgefäß, besser noch eine elektrische Lenzpumpe vorhanden sein.
5. Vor der Wasserfahrt ist das mindestens zehn Meter lange, ausreichend stabile Schleppseil bereits am vorderen Haken zu befestigen. Während der Wasserfahrt ist das Schleppseil griffbereit zu halten.
6. In jedem Fahrzeug ist ein griffbereiter Feuerlöscher mitzuführen
7. Paddel und Spaten sind bei Antriebs- / Motorausfall als Fortbewegungshilfe zu benutzen.
8. Als Notsignal ist die Hupe oder eine mitgeführte Trillerpfeife zu benutzen
9. Jegliches Einbringen von Kraftstoff- oder Ölresten ins Wasser ist strengstens untersagt.
10. Die Uferzonen sind auf dem kürzesten Wege zu befahren.
11. Es ist dringend empfohlen, für ein Wasserfahrzeug eine Bootshaftpflichtversicherung abzuschließen, da die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung keine Schäden übernimmt, die von einem Wasserfahrezug verursacht wurden.
Sollten vorgenannte Regeln von einem Veranstaltungsteilnehmer nicht eingehalten werden und der Verein oder Veranstalter von wem auch immer in Regress genommen werden, ist grundsätzlich der Verursacher (Treffenteilnehmer) haftbar und regresspflichtig.